<img height="1" width="1" style="display:none;" alt="" src="https://px.ads.linkedin.com/collect/?pid=5283401&amp;fmt=gif">

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Werkbank IT GmbH
Sterngasse 3/2/6
A-1010 Wien
Österreich

1. Geltungsbereich und Vertragswirksamkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich mit firmenmäßiger Zeichnung des Auftragnehmers erfolgen und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das jeweilige Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistungsumfang und Leistungsprüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein: Erarbeitung von Organisationskonzepten, Gesamt- und Detailanalysen, Erstellung von Individualprogrammen (Software), Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen, Erwerb von Nutzungsrechten an Softwareprodukten, Erwerb von Berechtigungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, Unterstützung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung), Telefonische Beratung, Software-/Programmpflege, Erstellung von Datenträgern, Sonstige Dienstleistungen

2.2. Individuelle Organisationskonzepte und Programme werden je nach Art und Umfang der vollständig vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten verbindlichen Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel erstellt. Dazu gehören ausreichend praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten, die der Auftraggeber zeitgerecht, während der Normalarbeitszeit und auf eigene Kosten zur Verfügung stellt. Stellt der Auftraggeber das System im Echtbetrieb für Testarbeiten zur Verfügung, obliegt ihm die Sicherung der Echtbetrieb-Daten.

2.3. Die Erstellung von Individualprogrammen erfolgt auf Grundlage der vom Auftragnehmer gegen Entgelt auszuarbeitenden schriftlichen Leistungsbeschreibung anhand der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen bzw. jener, die der Auftraggeber bereitstellt. Der Auftraggeber hat diese Leistungsbeschreibung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zu versehen. Spätere Änderungswünsche können gesonderte Termin- und Preisvereinbarungen nach sich ziehen.

2.4. Der Auftraggeber übernimmt die Abnahme des jeweiligen Softwarepakets der individuell erstellten Software bzw. der Programmadaptierungen spätestens vier Wochen nach Lieferung. Die Abnahme wird in einem Protokoll festgehalten (Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung unter Verwendung der in Punkt 2.2. genannten Testdaten). Lässt der Auftraggeber die Frist von vier Wochen verstreichen, gilt die gelieferte Software mit Ablauf der Frist als abgenommen. Jedenfalls gilt die Software als abgenommen, sobald sie im Echtbetrieb durch den Auftraggeber eingesetzt wird. Etwaige Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert schriftlich an den Auftragnehmer zu melden, der sich um rasche Mängelbehebung bemüht. Bei wesentlichen Mängeln, die schriftlich gemeldet werden, also wenn der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, ist eine neue Abnahme nach Mängelbehebung erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.

2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung Kenntnis des Leistungsumfangs der bestellten Programme.

2.6. Sollte sich im Laufe der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages entsprechend der Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht entsprechend bzw. schafft er nicht die Voraussetzungen, die eine Ausführung ermöglichen, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung auf ein Versäumnis des Auftraggebers oder auf eine nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber zurückzuführen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die bis dahin entstandenen Kosten und Aufwendungen sowie etwaige Abbaukosten zu ersetzen.

2.7. Die Lieferung von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

2.8. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein barrierefreies Design im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGStG) nicht Bestandteil des Angebots ist, sofern dies nicht vom Auftraggeber gesondert ausdrücklich beauftragt wurde. Wird ein barrierefreies Design nicht vereinbart, obliegt es dem Auftraggeber, die Zulässigkeit der Leistung im Hinblick auf das BGStG selbst zu prüfen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die von ihm bereitgestellten Inhalte im Hinblick auf rechtliche Zulässigkeit, insbesondere Wettbewerbs-, Marken-, Verwaltungsrecht und Urheberrecht, selbst zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber bei leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer eventuellen Hinweispflicht nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden.
 
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Diese wird zusätzlich berechnet.
3.2. Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die zum Lieferdatum gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Schulung, Umstellungsunterstützung, Telefonberatung usw.) wird der jeweilige Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertrag zugrunde liegenden Zeitaufwand, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
3.3. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert gemäß den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Liefertermine
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur eingehalten werden, wenn der Auftraggeber alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die von ihm genehmigte Leistungsbeschreibung (siehe Punkt 2.3.), und seinen Mitwirkungsverpflichtungen nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben oder zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können zu einer Verschiebung der vereinbarten Termine führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten oder Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen oder Teilrechnungen zu stellen.

5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gestellten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilabrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen entsprechend.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 10 % p. a. verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und sämtliche offenen Beträge sofort fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Der Auftragnehmer oder dessen Lizenzgeber bleibt Inhaber sämtlicher Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.). Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach vollständiger Bezahlung für den vertraglich vereinbarten Zweck und Umfang zu nutzen.
6.2. Ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers darf die Software weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden, auch nicht für Zwecke des Backups, sofern dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist.
6.3. Eine Weitergabe, auch unentgeltlich, ist ausgeschlossen.
6.4. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber von der weiteren Nutzung der Software ausschließen, wenn dieser gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstößt.

7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transport- oder Betriebsstörungen sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden diesen von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der Lieferfrist.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu verrechnen.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängel sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert unverzüglich schriftlich an den Auftragnehmer zu melden.
8.2. Bei berechtigter Mängelrüge werden die Mängel innerhalb angemessener Frist behoben. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber alle Maßnahmen unterstützt, die zur Untersuchung und Behebung der Mängel erforderlich sind.
8.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe aufgrund von organisatorischen und programmtechnischen Mängeln als notwendig erweisen, werden vom Auftragnehmer kostenlos durchgeführt.
8.4. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer oder Dritte nachträglich verändert wurden, entfällt jegliche Gewährleistung.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diese Änderung oder Ergänzung.

9. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
9.2. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste und sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
9.3. Schadensersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens.

10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden keine Mitarbeiter, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate danach abwerben.

11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des § 6 Datenschutzgesetz einzuhalten.

12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

13. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für den Sitz des Auftragnehmers als vereinbart.